Für unsere Verkäufe gelten die vom Zentralverband der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. empfohlenen
Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
Zur Zeit gültige Ausgabe, mit den nachstehenden Ergänzungen.
§1 Umfang der Lieferungen und Leistungen
§2 Preis
§3 Eigentumsvorbehalt
§4 Zahlungsbedingungen
§5 Haftung für Mängel
§6 Schadensersatz
§7 Gewerbliche Schutzrechte
§8 Gerichtsstand, Rechtswahl
1.1 Einkaufsbedingungen
Wir liefern ausschließlich zu den vorgenannten "Grünen Lieferbedingungen" des ZVEI mit den nachstehenden Ergänzungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen in der Bestellkorrespondenz nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
1.2 Angebote, Abschlüsse
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Technische Weiterentwicklung
Bezieht sich das Geschäft auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern. Der Besteller kann in diesem Fall vom Vertrag nur zurücktreten, wenn sein Interesse an der Lieferung infolge der Änderung nachweislich entfallen ist.
1.4 Eigenschaftszusicherungen
Wünscht der Besteller bei unseren Lieferungen und Leistungen besondere Merkmale, die über unsere Angaben in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter, usw.) spezifizierten Merkmale hinausgehen, müssen derartige Merkmale schriftlich mit unserer Geschäftsleitung vereinbart werden.
1.5 Zuverlässigkeitsangaben
Bei unseren Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, MTBF, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte, die im Einzelfall über- oder unterschritten werden können.
1.6 Muster
Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster. Wünscht der Besteller, dass seine Bestellung exakt die Merkmale des übersandten Musters hat, so muss dies ausdrücklich mit der Geschäftsleitung schriftlich vereinbart werden.
1.7 Kleinaufträge
Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen einen Bearbeitungszuschlag zu berechnen.
1.8 Mengenabweichungen
Bei gewissen Artikeln behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vor.
1.9 Teillieferungen
Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
2.1 Preisstellung, Mehrwertsteuer
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Olching ohne Verpackung, Versandkosten und Versicherung und ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen.
2.2 Selbstkostenpreis
Bei Ermittlung von Selbstkostenpreisen ist von den Kostenverhältnissen im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung auszugehen.
3.1 Verarbeitung, Weiterveräußerung
Wird die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Veräußerung zusammen mit anderen Waren in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
3.2 Vermögensverschlechterung
Im Falle einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (s. § 4.2) sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
3.3 Rücktritt
Die Rückforderung oder Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt noch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.1 Fälligkeit, Verzugszinsen
Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
4.2 Sofortige Fälligkeit
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, die unsere Forderungen gefährdet (§ 321 BGB).
5.1 Gewährleistung
Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Lieferungen und Leistungen die in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter usw.) spezifizierten bzw. die in einer vereinbarten Spezifikation aufgeführten Merkmale aufweisen. Für die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen zum jeweiligen Verwendungszweck des Bestellers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich (s. § 1.6).
5.2 Eingangsprüfung, Mängelrüge
Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB gelten für den Besteller unabhängig davon, ob er Kaufmann im Rechtssinn ist oder nicht. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen ist es insbesondere die Pflicht des Bestellers, eine Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder vertragswidrige Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge.
5.3 Statistische Eingangsprüfung
Erfolgt unsere Lieferung in Losen, die eine statistische Eingangsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen (AQL, DIN 40080) ermöglichen, so ist diese Eingangsprüfung durchzuführen, sofern der Besteller nicht eine Vollprüfung durchführt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten dafür die in unseren einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien.
5.4 Gewährleistungsfrist
Für Sachmängel gelten die im Artikel VIII der Grünen Lieferbedingungen des ZVEI beschriebenen Haftungsgrundsätze. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an. Dies gilt nicht gegenüber einem Verbraucher (gemäß Begriffserklärung § 13 BGB). Rügt dieser innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist, dass das an ihn gelieferte Produkt ausgefallen ist, setzen wir dieses für den Verbraucher kostenlos instand oder liefern nach seiner Wahl ein Austauschprodukt. Wird von einem Verbraucher anschließend bis zum 12. Monat der Gewährleistungsfrist ein Ausfall des Produkts gerügt, hat der Besteller lediglich die Kosten der Zu- und Rücksendung zu tragen, bei Ausfall in den letzten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist außerdem die Instandsetzungskosten in angemessener Höhe.
Im Falle einer Auftragsstornierung des Bestellers oder im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Schadensersatz beträgt 15% des vereinbarten Bestellpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
Macht ein Dritter aus einem Patent oder sonstigem gewerblichen Schutzrecht berechtigte Ansprüche gegen unsere Lieferungen oder Leistungen geltend, so werden wir nach unserer Wahl entweder für die betroffenen Gegenstände eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Gegenstände ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen insoweit nicht. Artikel XI der Grünen Lieferbedingungen des ZVEI gilt entsprechend.
8.1 Gerichtsstand
ist München. Wir sind jedoch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, insbesondere den Wohn- oder Firmensitz des Bestellers.
8.2 Rechtswahl
Auf unsere Liefergeschäfte ist deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Stand: Juli 03 / Version 4