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Laser Components Germany GmbH
Werner-von-Siemens-Str. 15
82140 Olching / Germany

Telefon: +49 (0)8142 / 28 64-0
Fax: +49 (0)8142 / 28 64-11

E-Mail:info@lasercomponents.com

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Serviceinformationen

LASER COMPONENTS bietet Ihnen verschiedene Serviceleistungen zu den erworbenen Produkten an. Hierzu zählen Kalibrierungen, Reparaturen, Kataloge und Datenblätter oder auch Bedienungsanleitungen in elektronischer Form. Sollten Sie Informationen vermissen, so kontaktieren Sie uns direkt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Laser Components Germany GmbH, Werner-von-Siemens-Str. 15, 82140 Olching, Germany


Version: 10, 09. November 2023


I. Allgemeines

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Laser Components Germany GmbH (nachfolgend Laser Components) ­erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLs). Diese sind Bestandteil aller ­Verträge, die Laser Components mit Vertragspartnern (nachfolgend Kunden) über die vom Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Laser Components ihrer Geltung im ­Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Laser Components auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts­bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

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II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von Laser Components sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Laser Components zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AVLs.

  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Der Kunde hat die in Katalogen, Prospekten, auf der Website und in anderen schriftlichen Unterlagen von Laser Components enthaltenen Angaben vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Kunde hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.

  4. Laser Components ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Kunden auf Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen. Für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

  5. Laser Components behält sich alle Rechte an den vom Unternehmen erstellten Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, ­Katalogen, Mustern, ähnlichen Gegenständen und allen übrigen Verkaufsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ­gemacht werden und sind Laser Components auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ­Laser ­Components dürfen solche Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.

  6. Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Kunde ein nicht-übertragbares und nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Alle anderen Rechte an der Software bleiben Laser Components vorbehalten.

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III. Exportkontrolle, sonstige gesetzlichen Vorschriften

  1. Herstellung und Lieferung der bestellten Ware stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine gesetzlichen Vorschriften, ­Richtlinien oder Verordnungen entgegenstehen und keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechtes gegeben sind.

  2. Verzögerungen in Folge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.

  3. Ist Laser Components eine Vertragserfüllung aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Ware als von Anfang an nicht wirksam vereinbart. Schadens- oder Aufwandsersatzansprüche des Kunden entstehen hieraus nicht.

  4. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

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IV. Lieferungen, Leistungen und ihre Fristen

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, liefert Laser Components zu Lieferbedingungen „FCA“ (Free Carrier), gemäß Incoterms 2020 mit Lieferort Werner-von-Siemens-Straße 15, 82140 Olching/Germany.

  2. Laser Components ist gegenüber dem Kunden zu Teillieferungen in der einzelnen Position der Auftragsbestätigung berechtigt, wenn
    -     die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    -     die Lieferung der restlich in der einzelnen Position der Auftragsbestätigung bestellten Ware sichergestellt ist und
    -     dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

  3. Bei gewissen Artikeln, beispielsweise Meterware (Lichtwellenleiter) oder Lieferungen von abgerufenen Mengen aus Vertriebskontrakten behält sich Laser Components Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vor.

  4. Bei Kleinaufträgen, d.h. Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von 100,00 €, behält sich Laser Components vor, zusätzlich zu den Verpackungs- und Versandkosten einen Bearbeitungsaufschlag in Höhe von 50,00 € zu berechnen.

  5. Von Laser Components in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und nicht als Fixgeschäft im Sinne des BGB, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin mit dem Hinweis „Fixtermin“ zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder an sonstige mit dem Transport beauftragte Dritten.

  6. Der Beginn der Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Laser Components und den Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere auch eine etwa vereinbarte Anzahlung gezahlt hat.

  7. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend im angemessenen Rahmen.

  8. Bei Lieferhindernissen, die Laser Components nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
    a)     höherer Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakten, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen
    b)     Viren- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Laser Components, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    c)     aufgrund von verpflichtend anzuwendenden nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Laser Components nicht zu vertreten sind, sowie
    d)     Streik oder Aussperrung
    verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Rahmen. Dauern die Lieferhindernisse länger als drei Monate an oder machen sie ­Laser Components die Vertragserfüllung unmöglich, ist Laser Components zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. ­Laser ­Components berichtet dem Kunden unverzüglich von den Lieferhindernissen.

  9. Wird Laser Components von einem Zulieferer vertragswidrig nicht beliefert, verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Rahmen, ­sofern Laser Components keine Ersatzbeschaffung zuzumuten ist (Selbstbelieferungsvorbehalt). Im Fall der Unmöglichkeit  einer ­Belieferung von Laser Components durch den Zulieferer ist Laser Components zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden berechtigt.

  10. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung richten sich nach XII.

  11. Der Kunde ist verpflichtet, Laser Components auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  12. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Laser Components dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Das Datum der Anzeige der Versandbereitschaft gilt in solchen Fällen als Lieferdatum. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ist Laser Components berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
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V. Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EUR bei Lieferbedingungen „FCA“ (Free Carrier), gemäß Incoterms 2020 mit Lieferort Werner-von-Siemens-Straße 15, 82140 Olching/Germany sowie ausschließlich Fracht, Verpackung, Zwischenlagerung, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

  2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die jeweils gesondert ausgewiesen ist.

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VI. Zahlungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen Laser Components nach Ablauf von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

  2. Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung spesenfrei für Laser Components zu erfolgen. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorgangs hat der Kunde zu tragen.

  3. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn Laser Components über den Rechnungsbetrag auf einem seiner Konten verfügen kann.

  4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit keine Zahlung, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu verzinsen. Der Zinssatz für Entgeltforderungen richtet sich in der Höhe nach § 288 II BGB; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  5. Laser Components ist berechtigt, dem Kunden für jede erforderliche Mahnung Mahnkosten bis zu 15,00 € pro Mahnung zu berechnen.

  6. Die Zahlung per Scheck bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Laser Components. Schecks werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösbarkeit sowie für Laser Components kosten- und spesenfrei angenommen.

  7. Alle Forderungen von Laser Components werden unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Verschlechterung eintritt, die Forderung von Laser Components gefährdet; § 321 BGB.

  8. Gegen die Forderungen von Laser Components darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten ­Gegenansprüchen aufrechnen.

  9. Wird Laser Components nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, (z.B. weil der Kunde mit offenen Rechnungen in Zahlungsverzug gerät), ist Laser Components berechtigt, noch ­ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Laser Components unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

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VII. Auftragsstornierung

  1. Will der Kunde nach Abschluss des Kaufvertrages einen Auftrag ändern bzw. ganz oder teilweise stornieren, so hat er dies Laser Components unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Laser Components ist vertraglich jedoch nicht zur Annahme einer Auftragsänderung oder Stornierung verpflichtet.

  2. Eine Auftragsstornierung wird nur dann wirksam, wenn und soweit Laser Components sie durch schriftliche Stornierungs­bestätigung annimmt.

  3. Im Falle einer Auftragsstornierung oder im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden ist Laser Components berechtigt , Schaden­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Schadensersatz beträgt mindestens 15 % des vereinbarten Bestellpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Laser Components einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

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VIII. Gefahrübergang, Versand

  1. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt bei Übergabe des Liefergegenstandes von Laser Components an das Transportunternehmen, sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte oder direkt an den Kunden.

  2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft und nach der entsprechenden Mitteilung an den Kunden in diesem Moment die Gefahr auf den Kunden über.

  3. Falls der Kunde besondere Versandanforderungen nicht rechtzeitig im Voraus gegenüber Laser Components benannt hat, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

  4. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den in der Auftrags­bestätigung definierten Erfüllungsort geliefert wurde, gehen zu Lasten des Kunden.

  5. Die Sendung wird von Laser Components nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  6. Alle Versandkosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  7. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Laser Components betragen die Lagerkosten 5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

  8. Soweit Laser Components nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, Verpackungen ­zurückzunehmen, wird Laser Components sie auf eigene Kosten beim Kunden abholen. Über die Einzelheiten verständigen sich die Parteien ­gesondert.

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IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Laser Components aus der ­Geschäftsverbindung mit dem Kunden, das Eigentum von Laser Components („Vorbehaltsprodukte“).

  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Laser Components zustehenden Saldoforderung.

  3. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Laser Components gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Laser Components ab; Laser Components nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Laser Components und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Laser Components abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Laser Components im eigenen Namen einzuziehen. Laser Components kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Laser Components, in Verzug ist.

  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets für Laser Components. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Laser Components das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

  5. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt Laser Components das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Laser Components anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für Laser Components verwahren.

  6. Der Kunde wird Laser Components jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die an Laser Components abgetreten wurden, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde Laser Components sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird ­zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Laser Components hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und ­Ansprüche trägt der Kunde.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Laser Components um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, inwieweit Freigabe zu verlangen.

  9. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Laser Components, in Verzug, so kann Laser Components unbeschadet sonstiger Rechte nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunde gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde Laser Components oder den Beauftragten von Laser Components sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

  10. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um Laser Components unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

  11. Auf Verlangen von Laser Components ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Laser Components den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Laser Components abzutreten.

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X. Beigestellte Produkte

  1. Sind für die Produktion und Lieferung durch Laser Components Produkte des Kunden erforderlich, so hat der Kunde die seinerseits beigestellten Produkte mit einer Prüfbescheinigung zu versehen. Darin bestätigt der Kunde, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich Materialart, Abmessungen, Toleranzen und sonstigen Spezifikationen den Vereinbarungen entspricht.

  2. Laser Components ist von einer Wareneingangsprüfung beigestellter Produkte entbunden.

  3. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf einen Fehler des beigestellten Produktes zurückzuführen ist.

  4. Beigestellte Produkte werden nach Ermessen Laser Components behandelt und gelagert, sofern keine speziellen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden eine andere Behandlung vorschreiben.

  5. Für Beschädigungen oder Verlust von beigestellten Produkten übernimmt Laser Components keine Haftung und Gewährleistung.

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XI. Gewährleistung, Untersuchungspflicht

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, hat der Kunde spätestens fünf Werktage nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung des Kaufbeleges gegenüber Laser Components anzuzeigen. Der Kunde hat ebenso verdeckte Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. War der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der obigen Rügefrist maßgeblich. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde kann in diesem Fall gegenüber Laser Components keine Mängelansprüche mehr geltend machen. Auf Verlangen von Laser Components ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Laser Components zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Laser Components die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefer­gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  2. Im Übrigen gewährleistet Laser Components, dass die Lieferungen und Leistungen bei bestimmungsgemäßer Benutzung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach den jeweils gültigen und von Laser Components zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung veröffentlichten Spezifikationen bzw. nach der zwischen Laser Components und Kunde schriftlich vereinbarten Beschaffenheit.
    Für die Eignung der Lieferungen und Leistungen von Laser Components zum jeweiligen Verwendungszweck des Kunden bleibt ausschließlich der Kunde verantwortlich.

  3. Bei Zuverlässigkeitsangaben wie Lebensdauer, MTBF (mittlere Betriebsdauer), Langzeitstabilität usw. handelt es sich um ­statistisch ermittelte mittlere Werte, die nicht als vereinbarte Beschaffenheit für das jeweils gelieferte Produkt gelten. Muster sind für den Umfang der Gewährleistung nicht maßgeblich.

  4. Keinerlei Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahr­übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  5. Alle Teile oder Leistungen,die einen Sachmangel aufweisen sind von Laser Components nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Laser Components trägt dabei die Kosten der Nacherfüllung, solange diese nicht dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist und die Verbringung nicht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

  6. Der Kunde hat Laser Components für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung eine angemessene Zeit einzuräumen.

  7. Schlägt die Nachbesserung von Laser Components fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  8. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, Laser Components alle in diesem ­Zusammenhang entstandenen Aufwendungen - z.B. Versand-, Zoll- Überprüfungskosten zu ersetzen.

  9. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Kunden mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gegenüber Laser Components, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht, soweit Laser Components oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

  10. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Laser Components gelieferten Ware beim ­Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Ver­jährungsfrist. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB ­längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheits­garantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

  11. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Laser Components aus § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem ­Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Laser Components ­haftet im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB nicht für Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllungen, die dadurch ­entstanden sind, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist,  es sei denn, die ­Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  12. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln richten sich nach XII.

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XII. Haftung/Schadensersatz Laser Components

  1. Die Haftung von Laser Components auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Klausel XII eingeschränkt.

  2. Laser Components haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit von Mängeln, die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit eines Produkts mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutz- oder Beratungspflichten, die dem Auftragsgeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen, oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  3. Soweit Laser Components gem. vorstehender Klausel dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Laser Components bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Laser Components bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Laser Components für Sachschäden und daraus ­resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass durch den Kunden die Regelungen unter XI zur Gewährleistung und Untersuchungspflicht gegenüber Laser Components eingehalten wurden.

  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Laser Components.

  6. Soweit Laser Components technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem vom Unternehmen geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung gegenüber dem Kunden.

  7. Die obigen Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von Laser Components wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

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XIII. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Laser Components behält sich gegenüber dem Kunden betreffend der gelieferten Ware, aller Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstiger Unterlagen ausdrücklich alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.

  2. Macht ein Dritter aus einem Patent oder sonstigen gewerblichen Schutzrecht berechtigte Ansprüche gegen die Lieferungen oder Leistungen von Laser Components geltend, so wird Laser Components nach seiner Wahl entweder für die betroffenen Gegenstände eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtfreie Gegenstände ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder ­technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nimmt Laser Components die ­betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises vom Kunden zurück.

  3. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

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XIV. Logos, Markenzeichen, Schutzrechts-, Sicherheits- und Warnhinweise

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Logos, Markenzeichen, Schutzrechtshinweise, Sicherheits- und Warnhinweise, mit denen Laser Components oder der Hersteller die Liefergegenstände versehen hat, nicht zu entfernen, abzuändern, abzudecken oder unkenntlich zu machen.

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XV. Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (bspw. Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) ist die Laser Components Germany GmbH als B2B-Hersteller bzw. -Inverkehrbringer von Produkten in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ­unter WEEE-Reg.-Nr. DE 30317068 registriert. Die Entsorgung im gewerblichen Bereich (B2B) unterliegt einzelvertraglichen ­Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Laser Components Germany GmbH aber jederzeit bereit, ihre durch sie selbst in Verkehr ­gebrachten Altgeräte zurückzunehmen und einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. In diesem Fall bitte Kontakt aufnehmen mit:

Laser Components Germany GmbH
QM/Compliance WEEE
Werner-von-Siemens-Str. 15
82140 Olching / Germany
info@lasercomponents.com
Fax: +49 8142 2864-11

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XVI. Geheimhaltung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Leistung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden ­geschäftlichen, betrieblichen und technischen Informationen von Laser Components geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus.

  2. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung beruht.

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XVII. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung

  1. Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Laser Components unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

  2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  3. Ansprüche des Kunden können nur mit schriftlicher Zustimmung von Laser Components abgetreten werden.

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XVIII. Datenschutz

Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen ­Kundendaten von Laser Components zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. zur Bonitätsprüfung, an Versicherungen, für Meldungen nach dem Medizinproduktegesetz) übermittelt werden.

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XIX. Schlussbestimmungen

  1. Der Gerichtsstand ist München, Deutschland. Dies gilt für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Laser Components und dem Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist.

  2. Für die Beziehung zwischen Laser Components und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

  3. Sollte eine Klausel dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen teilweise oder insgesamt unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Klausel oder anderer Klauseln im Übrigen unberührt.

  4. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den ­wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

 

 

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