Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Wenn die Laser Components Germany GmbH (nachfolgend „Laser Components“) bei ihren Lieferanten Lieferungen, Leistungen oder Angebote beauftragt, so erfolgt dies ausschließlich auf der Grundlage der folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen.  Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Laser Components mit Lieferanten über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Laser Components, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
     
  2. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Laser Components ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Laser Components auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

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II. Bestellungen, Vertragsschluss

  1. Bestellungen von Laser Components sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Laser Components.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung von Laser Components innerhalb einer Frist von drei Werktagen durch Auftragsbestätigung schriftlich anzunehmen. Für die Fristberechnung sind das Telefax- oder E-Mail-Protokoll der Bestellung von Laser Components sowie der Eingang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten entscheidend.
     
  3. Laser Components ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderung von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zeitaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens drei Kalendertage beträgt. Laser Components wird in diesem Fall dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Laser Components die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Änderungsmitteilung gem. Satz 1 schriftlich anzeigen.

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III. Lieferumfang, Ersatzteile

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Vorgaben einhalten, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik, sowie den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen (Spezifikation, Beschreibungen, Muster, Zeichnungen usw.) entsprechen. Der Lieferant wird alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die Festlegungen gegenseitig abgeschlossener Zusatzvereinbarungen einhalten. Der Lieferant hat Laser Components über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Einfuhr- wie Ausfuhrregularien sowie Meldepflichten bezüglich der Liefergegenstände aufzuklären.
     
  2. Der Lieferant stellt Laser Components für alle gelieferten Waren deutschsprachige Bedienungsanleitungen zur Verfügung. Er versieht die Waren mit jeweils notwendigen Prüfzertifikaten und gemäß den geltenden Gesetzen, Richtlinien und Normen mit Sicherheitshinweisen für eine gefahrlose Bedienung bzw. für gefahrloses Betreiben.
     
  3. Der Lieferant stellt sicher, dass er Laser Components auch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

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IV. Vergütung, Fälligkeit

  1.  

  2.  
  3. Der in der Bestellung von Laser Components genannte Preis ist bindend. Es handelt sich um den Gesamtpreis. Der Preis gilt zzgl. Der etwaig in Ansatz zu bringenden Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.
     
  4. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung, Verpackung und Transport an die Versandanschrift von Laser Components in Deutschland einschließlich Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten ein.
     
  5. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Importware, liegt dem in der Bestellung genannten €-Preis der am  Tag der Absendung der Bestellung an den Lieferanten gültige Wechselkurs der Fremdwährung zugrunde.
     
  6. Der Lieferant ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von Laser Components zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.
     
  7. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs bei Laser Components die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 4.8 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
     
  8. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Bei vereinbarter Vorauszahlung wird der Zahlungsanspruch erst fällig, wenn der Lieferant eine Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet hat. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt nach Lieferung mangelfreier Ware bzw. nach erfolgreicher Abnahme.
     
  9. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt Laser Components ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von Laser Components geschuldeten Zahlung kommt es nicht auf den Eingang des Rechnungsbetrages beim Lieferanten an. Es genügt der Tag des Einganges des Überweisungsauftrages von Laser Components bei der Bank.
     
  10. Geht die Ware später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Zahlungs- und der Skontofrist der Eingangstag der Ware bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend.
     
  11. Geleistete Zahlungen schließen eventuell bestehende Mängelansprüche nicht aus.

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V. Lieferzeit, Verzug

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
     
  2. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand bei Laser Components eingegangen ist.
     
  3. Der Lieferant ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von Laser Components zu Teillieferungen berechtigt.
     
  4. Vor Ablauf der Lieferzeit ist Laser Components nicht zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
     
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, Laser Components unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige hat unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu erfolgen.
     
  6. Gerät der Lieferant mit seiner Lieferpflicht in Verzug, ist Laser Components nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
     
  7. Im Fall des Verzuges ist Laser Components berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes, zu verlangen. Der Lieferant haftet hier auch für Verzögerungen, die durch seine Zulieferanten verursacht werden. Laser Components ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; Laser Components verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf sonstige verzugsbedingte Schadensersatzansprüche angerechnet.
     
  8. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann Laser Components, ohne dass dem ­Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen, entweder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Des Weiteren gelten bei Unmöglichkeit oder Unvermögen des Lieferanten die gesetzlichen Bestimmungen.
  9.  

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VI. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang, Entsorgungsverantwortung

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen, „geliefert Zoll bezahlt“ (DDP gem. Incoterms 2020) an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift von Laser Components, dem vereinbarten Lieferort. Sollte dies bei einer Bestellung nicht der Fall sein, so gilt als Lieferadresse grundsätzlich der Sitz der Laser Components Germany GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 15 in 82140 Olching / Deutschland als Lieferort vereinbart.
     
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser Lieferschein hat außer den üblichen Angaben insbesondere die Bestellnummer, die Kommissionsbezeichnung, die Artikelnummer von Laser Components, die genaue Bezeichnung der Ware und die gelieferte Menge sowie Abmessungen, Gewicht, und Verpackung zu beinhalten. Bei Lieferung mit der Bahn oder Spedition sind die vorstehenden Daten auch auf dem Frachtbrief und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren anzugeben. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung in die Bundesrepublik Deutschland neben den gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch Zolldokumente beizufügen.
     
  3. Die gelieferte Ware ist je Verpackungseinheit eindeutig mit Artikelnummer, Warenbezeichnung, Mengenangabe und Chargen- oder Losnummer (bzw. einzeln mit Seriennummer) zu kennzeichnen.
     
  4. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die einschlägigen Vorschriften bis zum Bestimmungsort zu beachten.
     
  5. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf Laser Components über, wenn Laser Components die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
     
  6. Der Abschluss einer Transportversicherung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Laser Components.
     
  7. Soweit der Lieferant nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, hat er sie auf seine Kosten bei Laser Components abzuholen. Falls der Lieferant eine Zusendung der zurückzunehmenden Verpackung wünscht, trägt er die anfallenden Versandkosten.
     
  8. Die Entsorgungsverantwortung für die gelieferten Waren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (ElektroG etc.) obliegt ausschließlich dem Lieferanten. Eine Übertragung der Entsorgungsverantwortung und/oder damit verbundener Pflichten auf Laser Components sowie eine Freistellung dieser Verpflichtungen zu Lasten von Laser Components ist nicht gestattet.

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VII. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte ­Dritter im Geltungsbereich des EU-Rechts sowie im Geltungsbereich der Mitgliedsstaaten der WIPO (World Intellectual Property Organization), in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, Laser Components von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Laser Components wegen der in der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Laser Components alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
     
  3. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche von Laser Components wegen Rechtsmängeln der an sie gelieferten Produkte bleiben unberührt.

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VIII. Gewährleistung

  1. Der Lieferant hat die Lieferungen mangelfrei zu erbringen und von ihm zusätzlich übernommene Garantien einzuhalten.
     
  2. Zur Mängeluntersuchung und -rüge ist Laser Components nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Soweit ­hiernach eine Rügepflicht besteht, ist Laser Components verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Lieferanten abgegeben wird, nachdem ein Mangel der Lieferung erkannt wurde oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar war. Eine unter Umständen erheblich längere Rügefrist kann sich im Einzelfall aus der Beschaffenheit der Lieferung ergeben. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (verborgene Mängel), kann Laser Components innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung rügen.
     
  3. Nach Erhalt der Mängelrüge durch Laser Components ist der Lieferant verpflichtet, Laser Components innerhalb einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen eine Darstellung zur Mangelursache, Mangelermittlung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mangelbehebung vorzulegen.
     
  4. Nach erfolgter Mängelrüge sind alle beim Lieferanten oder bei Laser Components vorhandenen Lagerbestände auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen und Mängel zu beseitigen. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten; dies gilt im gleichen Maße für die Werkstoffnachweise der vom Lieferanten bezogenen Vormaterialien.
     
  5. Bei Mängeln stehen Laser Components die gesetzlichen Mängelrechte im vollen Umfang zu. Insbesondere ist Laser Components berechtigt nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung mängelfreier Waren zu verlangen. Hierzu setzt Laser Components dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist.
     
  6. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen.
     
  7. Nach Ablauf der Nachfrist ist Laser Components im Weiteren berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, einen Deckungskauf vorzunehmen, den vereinbarten Kaufpreis verhältnismäßig zu mindern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sollte vonseiten des Lieferanten keine Nacherfüllung erfolgen.
     
  8. Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere im Falle eines drohenden Produktionsstillstandes bei Laser Components oder einem ihrer Kunden, ist Laser Components berechtigt, Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten sofort, ohne Setzen einer angemessenen Frist, selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn Laser Components ergebnislos versucht hat, den Lieferanten zu erreichen. Dies entbindet Laser Components nicht von der Pflicht, den Lieferanten unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten. Laser ­Components ist in jedem Fall auch berechtigt, vom Liefernaten Ersatz der verursachen Kosten, Schäden und nachgewiesener vergeblicher Aufwendungen sowie sämtlicher zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitere gesetzliche vorgesehene Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
     
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ware. Bei Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung beginnt die Frist für den nachgebesserten Mangel neu zu laufen.

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IX. Freistellung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, Laser Components von der hieraus resultierenden Haftung insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Gerätesicherheitsgesetz, dem Elektrogesetz und dem Medizinproduktegesetz freizustellen. Ist Laser Components verpflichtet, wegen eines Fehlers an einem vom Lieferanten ­gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. EUR pro Person/Sachschaden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abdecken muss. Der Lieferant wird auf Verlangen von Laser Components jeder Zeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

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X. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für den Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an Laser Components zurückgeben.
     
  2. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit Laser Components hinweisen und für Laser Components gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
     
  3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend Ziffer X verpflichten.

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XI. Eigentumsvorbehalt – Beistellung

  1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, bestehen nicht.
     
  2. Alle zur Ausführung eines Auftrages von Laser Components beigestellten bzw. überlassenen Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Druckvorlagen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind Eigentum von Laser Components, als diese zu kennzeichnen und ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Laser Components  weder zu vervielfältigen noch zu veräußern oder an Dritte weiterzugegeben, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
     
  3. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung einschließlich etwaiger Kopien unaufgefordert an Laser Components herauszugeben.
     
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die bereitgestellten Gegenstände und Unterlagen ausschließlich zur Herstellung der von Laser Components bestellten Waren einzusetzen und auf seine Kosten instand zu halten. Er ist des Weiteren verpflichtet, sie ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen auf seine Kosten zu versichern.
     
  5. Des Weiteren gilt dies für die unter den Angaben von Laser Components hergestellten Waren; diese Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate Dritten zugänglich gemacht werden.
     
  6. Die von Laser Components in Auftrag gegebenen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen (Fertigungsmittel) gehen mit der Bezahlung in das uneingeschränkte Eigentum von Laser Components über - auch wenn der Lieferant die Formulierung „anteilige Werkzeugkosten“ gebraucht.
     
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel pfleglich zu behandeln und sich stets auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig zu erhalten. Wenn nicht anders vereinbart, tragen die Vertragspartner die damit verbundene Unterhaltungs- und Reparaturkosten je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Verbrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeitern oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Laser Components unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.
     
  8. Laser Components hat das Recht, die Fertigungsmittel nach Erledigung eines Auftrages jederzeit beim Lieferanten abzurufen. Davon abgesehen endet die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten erst nach vorheriger Abstimmung mit Laser Components.
     
  9. Beistellungen z. B. von Laser Components gelieferte Produkte zum Einbau in die zu fertigenden Waren, welche Laser ­Components dem Lieferanten überlässt, bleiben im uneingeschränkten Eigentum von Laser Components.
     
  10. Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für Laser Components. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderen, Laser Components nicht gehörenden Sachen verarbeitet werden, erwirbt Laser Components das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Werden Beistellungen mit anderen, Laser Components nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt Laser Components das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung zu den anderen vermischten oder verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Führt die Vermischung oder Verbindung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber den Beistellungen von Laser Components als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant Laser Components anteilig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt diese für Laser Components.
     
  11. Verbesserungsvorschläge, die vom Lieferant gemacht werden, dürfen lediglich von Laser Components patentrechtlich ausgenutzt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags von Laser Components entstanden sind.

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XII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

  1. Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Laser Components unter den dort genannten Voraussetzungen zu. Insbesondere ist Laser Components bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung berechtigt, in Abhängigkeit von Umfang der mangelhaften oder unvollständigen Lieferung die Zahlung eines angemessenen Teilwerts der Lieferung einzu­behalten, bis die jeweils geschuldete Lieferung im vollen Umfang und mangelfrei an Laser Components erfolgt ist.
     
  2. Der Lieferant ist nur berechtigt mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurück­behaltungsrecht auszuüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
     
  3. Eine vollständige oder teilweise Abtretung von Rechten und Pflichten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Laser Components. Laser Components ist die Abtretung der ihr zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

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XIII. Datenspeicherung

  1. Der Lieferant ist einverstanden, dass Laser Components die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Lieferanten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist.

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XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Laser Components unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
     
  2. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
     
  3. Ist der Lieferant Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Laser Components und den Kunden nach Wahl von Laser Components der Sitz von Laser Components in Olching. Für Klagen gegen Laser Components ist in diesem Fall immer München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmung über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
     
  4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Laser Components und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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LASER COMPONENTS Germany – Ihr kompetenter Partner für Fasertechnologien, optische und optoelektronische Komponenten in Deutschland

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